Aktuelles zu den Energiepreisbremsen

Die Energiepreisbremsen gelten gemäß der aktuellen Gesetzeslage für alle Kunden.

Das bedeutet unter anderem, dass die Energiepreisbremsen für Stromkunden mit einem Verbrauch ab 100.000 kWh /a sowie Gas-RLM -Entnahmestellen mit einem Verbrauch größer 1,5 GWh/Jahr (oder zugelassene Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch und Messverfahren) bereits mit der Januar-Rechnung berücksichtigt und entsprechend abgerechnet werden sollten.

RLM-Entnahmestellen mit einem Erdgasverbrauch geringer als 1,5 GWh/Jahr, SLP-Lieferstellen sowie sämtliche weitere Strom-Entnahmestellen werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar einbezogen. Auch hier erfolgt die Entlastung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Darstellung der Preisbremsen-Entlastung sollte als Gutschriftzeile auf Ihrer Rechnung transparent erfolgen.

Dabei gilt immer, dass die Preisbremsen nur dann greifen, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Referenzpreis liegt.

Wie wird welcher Stromkunde entlastet?

Unterscheidungskriterium ist die Höhe des jährlichen Verbrauchs:

Entnahmestellen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem Brutto-Referenzpreis von 40 ct/kWh Brutto (Preis inklusive aller Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile).

Entnahmestellen mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs aus 2021 zu einem Netto-Referenzpreis in Höhe von  13 ct/kWh netto (Preis ohne Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasster Preisbestandteile).

Wie wird welcher Gaskunde entlastet?

Unterschieden wird zwischen zwei Gruppen von Gasverbrauchern:

Haushalte/SLP-Kunden einerseits und RLM-Kunden (ab 1,5 Millionen kWh) andererseits.

Haushalte/SLP-Kunden
Diese Kunden erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Brutto für Ihr Gas. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

RLM-Kunden
Die RLM-Kunden erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von         7 ct/kWh netto.

Liegt der Arbeitspreis darunter, profitieren Sie weiterhin von den günstigeren vertraglichen Konditionen und können die weiteren Schritte ignorieren.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zur Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilferechts Höchstgrenzen für die Entlastungshöhe innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Als Faustregel kann gelten, dass eine Gesamtförderung von weniger als 2 Mio. EUR (und insbesondere weniger als 150.000 EUR pro Monat) pro Unternehmensverbund vergleichsweise unproblematisch ist, d.h., Kunden, die in einem Unternehmensverbund eine Entlastung von weniger als 150.000 EUR pro Monat erhalten, müssen vorerst nichts weiter veranlassen. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Entlastungen innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für Erdgas, Strom und Wärme zusammen zu berücksichtigen ist. Bestimmte weitere gewährte Beihilfen, z.B. im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms, müssen bei der Ermittlung der Beihilfehöchstgrenzen ebenfalls herangezogen und berücksichtigt werden.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Selbsterklärung abzugeben.

Konkret bedeutet dies, dass Kunden mit einer monatlichen Entlastungssumme von mehr als 150.000 EUR, dazu verpflichtet sind, die eine  Selbsterklärung auszufüllen und an Ihren Energieversorger zu senden.

Die Selbsterklärung ist bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Informationen erst später vorliegen, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

Die Vorlage zur Selbsterklärung können Sie jederzeit kostenlos von uns anfordern unter: info@vertragswechsel24.de

Wir bitten um Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung oder beihilferechtliche Einordnung vornehmen dürfen.